In kaum einem anderen Land der Erde gibt es so viele gesetzliche Bestimmungen wie in Deutschland. Was uns einerseits „auf die Nerven“ geht, hat aber andererseits auch Vorteile: Unser aller Miteinander ist grundsätzlich gut geregelt. Allerdings: Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt jede existierende Sicherheitsvorschrift – wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten? Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslandes? Die BGV A3-Prü- fung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.

Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadensfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben – im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens. Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel einer Gara- genverordnung. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m2 außerhalb von Fahrzeugen max. 200 l Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun durch einen Kurzschluss in einer Leitung zu einem Brand, der durch eine größere als die erlaubte Menge Kraftsstoff beschleunigt wird, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf das Betriebsgebäude über und die Entschädigung wird nur um 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbrin- gen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.

Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl. Einige Deckungskonzepte, die speziell für Versicherungsmakler aufgelegt wurden, nehmen sich unter anderem auch dieses Themas an. Hier wird der vielleicht beste Schutz für Ihr betriebliches Hab und Gut geboten, der am Markt zu finden ist. Qualität, die Ihnen Ärger erspart. Qualität, die Ihnen Sicherheit bietet.

Gehen Sie kein Risiko ein!

Deshalb darf der Versicherer „quoteln“:

Unter „quoteln“ versteht man die Kürzung einer Schadensersatzleistung in dem Verhältnis, in dem einem Kunden eine Mitschuld, Pflichtverletzung, etc. angerechnet werden kann.

Das Recht zur Quotelung im Leistungsfall, sofern eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ergibt sich aus § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner aktuellen Fassung. Diese Neuregelung stellt bereits eine Besserstellung des Kunden dar.

Quoteln darf der Versicherer auch dann, wenn z. B. ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder vereinbarte Sicherungen (z. B. Alarmanlage, Safe,..) nicht vorhanden sind oder nicht (richtig) genutzt werden (z. B. vergessen, die Alarmanlage einzuschalten).

Der Grad der Quotelung ist seit der Neuregelung in 2008 regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und damit immer ein enormes Risiko für den betroffenen Kunden.