Coronavirus

Es vergeht kein Tag ohne neue Corona-Meldungen – und das Virus scheint immer näher zu kommen. Nach Italien streckte es seine Fühler nach Österreich aus, und was hinter den Alpen zu finden ist, das wissen wir alle. Doch wie so oft sollte man auch bei diesem Thema nicht in Panik oder Hysterie verfallen und einen kühlen Kopf bewahren – und nötige Vorsorge treffen. Doch genau das ist gar nicht so einfach. Wir haben uns bemüht, in diesem Artikel auf mögliche Vorsorgemaßnahmen hinzuweisen und ggf. entstehende Fragen damit zu beantworten.

Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn die Firma aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?

Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst.

Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird.

Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?

Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch grundsätzlich Deckung über Betriebsschließungsversicherungen besteht. Diese sind je nach Anbieter aber nicht für jede Betriebsart erhältlich. Die Kosten für angeordnete
Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Beachten Sie bitte, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben!

Wie ist es bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.